MARKTGEMEINDE ASPARN AN DER ZAYA
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Bild von Katja_Kolumna / Pixabay
Der Friedhof in Asparn an der Zaya steht im Eigentum der Marktgemeinde Asparn an der Zaya. Er ist durch Hauptwege in vier Gruppen unterteilt, welche mit den Buchstaben A bis D bezeichnet werden. Er verfügt über ca. 560 Erdgrabstellen, Gruften und Urnennischen. Für die Friedhofsverwaltung bildet das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan neben den gesetzlichen Rechtsvorschriften die Grundlage für den Betriebe des Friedhofes.
Totenbeschau
Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Die Totenschau dient der Feststellung eines eingetretenen Todes und der Todesursache.
Bestattung
Jede Leiche ist nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen ist von der benützungsberechtigen Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.
Ansuchen - Übertragung des Benützungsrechts nach Tod der benützungsberechtigten Person (erhältlich am Gemeindeamt)
Zuweisung des Benützungsrechts an einer Grabstelle
Über Ansuchen kann einer Person bzw. mehreren Personen das Benützungsrecht an einer Grabstelle zugewiesen werden. Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen.
Ansuchen - Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (erhältlich am Gemeindeamt)
Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht
Auf Antrag einer benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid zu übertragen.
Ansuchen – Übertragung der benützungsberechtigten Person (erhältlich am Gemeindeamt)
Erlöschen und Verlängerung des Benützungsrechts
Das Benützungsrecht erlischt:
Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts die benützungsberechtigte Person schriftlich darüber zu verständigen.
Ansuchen über das Erlöschen des Benützungsrechts (erhältlich am Gemeindeamt)
Beisetzung und Aufbewahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes
Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalbe eines Friedhofes bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtige Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
Ansuchen über die Beisetzung bzw. Aufbewahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes (erhältlich am Gemeindeamt)
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Dies ist der interaktive Ortsplan. Die Karte dient der räumlichen Orientierung und ergänzt die textlichen Kontaktinformationen. Die Karte kann per Maus bedient werden. Alternativ können Sie die Adresse oben manuell in einem externen Kartendienst öffnen.